Vorab-Kooperation ja, im Prozess mit Abstand

Unsere Kolumne „Alles, was Recht ist“ schaut dorthin, wo Recht in der Bau- und Baumaschinenbranche wirkt: in Ausführung, Betrieb und Instandhaltung. Kurz, klar und praxisnah ordnet Fachanwältin Franziska Bouchard aktuelle Rechtsfragen ein und erklärt, wie sie sich auf unternehmerische Entscheidungen auswirken.
Wir bleiben noch einmal beim Thema Baumängel, rücken den Fokus diesmal aber auf gerichtliche Verfahren und deren Beteiligte. Der Beschluss des OLG Oldenburg (Az. 12 W 68/25, 11.06.2025) zeigt, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen gestellt werden. Im Streit stand eine im Privatbad installierte Gegenstromanlage. Der im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gerichtlich bestellte Sachverständige teilte dem Gericht mit, er pflege eine „gute Zusammenarbeit“ mit dem Hersteller und halte es für „unumgänglich“, diesen „mit ins Boot zu holen“, um zu prüfen, ob ein Mangel vorliegt oder ein Einbaufehler.
Zugleich kündigte er an, mit dem Hersteller „auszuloten“, ob durch Änderungen an der Ansaugung die Turbinenanlage belassen werden kann. Später relativierte er zwar, dass es lediglich um Unterlagen und technische Informationen gehe. Gleichwohl blieb der Eindruck, der Hersteller solle nicht nur Daten liefern, sondern an der Bewertung möglicher Mängel und an Lösungsszenarien mitwirken. Das OLG sah darin den objektiv begründeten Anschein mangelnder Neutralität und erklärte den Ablehnungsantrag für begründet.
„Bewertende Beiträge zur Ursache eines Mangels oder zu dessen Behebung gehören in die Verantwortung des Sachverständigen. Hersteller bleiben Informationsquellen für objektive Daten.”
Genau hier wird interessant, was der Fall für den baupraktischen Umgang mit Mängeln bedeutet: Im Baualltag ist Kooperation oft der schnellere oder auch vernünftigere Weg. Vorgerichtlich lässt sich ein Mangel häufig klären, indem Auftraggeber, Unternehmer, Planer und Hersteller Funktionsweisen abstimmen und – wenn erforderlich – erste Überlegungen zur Beseitigung anstellen. Das spart Zeit, vermeidet Missverständnisse und kann einen Rechtsstreit sogar ganz verhindern.
Der Fall zeigt aber auch deutlich, dass auch Kooperation die Verantwortlichkeiten nicht verwischt, sondern nur den Zeitpunkt verschiebt, an dem sie wieder sauber getrennt werden müssen. Auftraggeber, Unternehmer und Planer handeln auf Grundlage ihrer Verträge und ihrer Schnittstellen. Jedes Vertragsverhältnis wirkt für sich – auch im Verhältnis zu Herstellern als möglichen Regressadressaten.

Kritische Distanz wahren
Die gerichtliche Beweisaufnahme ist der Zeitpunkt, an dem diese Linien wieder deutlich sichtbar werden müssen. Bewertende Beiträge zur Ursache eines Mangels („ob Mangel“) oder zu dessen Behebung („wie beheben“) gehören in die Verantwortung des Sachverständigen. Hersteller bleiben Informationsquellen für objektive Daten. Gemeinsame Begehungen mit wertender Beteiligung des potenziell betroffenen Herstellers, Abstimmungen über Ursachenbilder oder Optimierungsvorschläge verschieben die Rollen und erzeugen – aus Sicht einer vernünftigen Partei – die Sorge, dass kritische Distanz fehlt. Dieser Eindruck genügt rechtlich.
Wer diese Ebenen sauber trennt, bleibt handlungsfähig. Für ein tragfähiges Mangelmanagement bedeutet das, in jeder Phase den angemessenen Abstand zu wahren und die jeweiligen Verantwortlichkeiten im Blick zu behalten. Sorgfalt in der Begutachtung und Klarheit in den Verantwortlichkeiten sind damit nicht nur juristische Anforderungen, sondern praktische Voraussetzungen guter Entscheidungen – im Streit wie in der Umsetzung. Alles, was Recht ist.