Der Irrtum vom „zuständigen Ansprechpartner“

Unsere Kolumne „Alles, was Recht ist“ schaut dorthin, wo Recht in der Bau- und Baumaschinenbranche wirkt: in Ausführung, Betrieb und Instandhaltung. Kurz, klar und praxisnah ordnet Fachanwältin Franziska Bouchard aktuelle Rechtsfragen ein und erklärt, wie sie sich auf unternehmerische Entscheidungen auswirken.
Wir Juristen kennen den folgenden Satz seit den ersten (Stern-)Stunden unseres Studiums: Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande – Angebot und Annahme. Im Geschäftsleben werden solche Willenserklärungen häufig für Dritte abgegeben, besonders in Unternehmen, in denen Mitarbeitende laufend für die Gesellschaft handeln. Wer dabei für wen erklärt und ob diese Erklärung rechtlich den „Richtigen“ bindet, ist im Bauablauf eine unterschätzte Frage. Das Kammergericht Berlin hat sie mit Urteil vom 8.9.2025 – Az. 7 U 46/23 lehrbuchartig durchleuchtet und uns damit die „Basics“ der §§ 164 ff. BGB wieder in Erinnerung gerufen.

Im entschiedenen Fall begehrte ein Auftragnehmer die Vergütung von Werkleistungen, die er auf Basis einer Rahmenvereinbarung erbracht haben wollte. Er berief sich auf eine Beauftragung durch einen Mitarbeiter der Beklagten, dem er generelle Vertretungsmacht zuschrieb. Das Gericht stellte hierbei ausdrücklich klar: Die Benennung als Ansprechpartner begründet keine Vollmacht zum Abschluss von Werkverträgen. Rahmenvereinbarungen schaffen Konditionen, keine Aufträge. Jeder Einzelauftrag setzt daher immer eine wirksame Willenserklärung einer hierzu berechtigten Person voraus.
Vollmacht – nur ausdrücklich oder durch Rechtsschein
Fehlt eine ausdrückliche Vollmacht, kommen im Stellvertretungsrecht zwei Rechtsscheinformen in Betracht. Rechtsscheinformen liegen vor, wenn der Vertragspartner nach außen hin berechtigterweise davon ausgehen darf, dass jemand vertreten darf, obwohl tatsächlich keine Vollmacht besteht oder sie sich nicht nachweisen lässt. Wir kennen diese Formen auch als Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.
Von einer Duldungsvollmacht spricht man, wenn der Vertretene weiß, dass ein anderer wiederholt in seinem Namen auftritt, und er dieses Auftreten gleichwohl geschehen lässt, sodass der Geschäftspartner das Verhalten nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung verstehen darf. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des Handelnden zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können und der Handelnde über eine gewisse Dauer wiederholt wie ein Bevollmächtigter auftritt, sodass der Geschäftspartner auf eine Vollmacht vertrauen darf. Beiden Varianten liegt der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde. Schutz verdient dabei nur, wer gutgläubig auf das Bestehen einer Vertretungsmacht vertrauen durfte.
Wer eine Willens-erklärung abgibt, muss dazu berechtigt sein.
Hieran scheiterte auch der entschiedene Fall vor Gericht. Der Kläger hatte selbst eingeräumt, dass Aufträge stets nur in Absprache mit einem bestimmten Vertreter der Beklagten erteilt werden durften. Die eigene Kenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht schließt den Gutglaubensschutz aus.
Wer Leistungen „auf Zuruf“ erbringt, sollte vor Ausführung eine dokumentierte Einzelbeauftragung und die Vertretungsberechtigung des Anweisenden prüfen. Ein benannter Ansprechpartner oder ein eingespielter Projektalltag ersetzt keine Vollmacht. Fehlt Vertretungsmacht, droht das Vergütungsrisiko; der Handelnde kann sogar nach § 179 BGB selbst haften. Manchmal steckt der Teufel im Detail oder schon in den Grundlagen. Alles, was Recht ist.