Bauablaufstörungen

Wer Bautagebuch führt, sichert Ansprüche

(Bild: Adobe Stock /Jakub Jirsak)

Unsere Kolumne „Alles, was Recht ist“ schaut dorthin, wo Recht in der Bau- und Baumaschinenbranche wirkt: in Ausführung, Betrieb und Instandhaltung. Kurz, klar und praxisnah ordnet Fachanwältin Franziska Bouchard aktuelle Rechtsfragen ein und erklärt, wie sie sich auf unternehmerische Entscheidungen auswirken.

Dieses Mal geht es um ein Dauerthema und den Schrecken jedes Bauprojekts: um Bauablaufstörungen, die niemand wirklich angeordnet hat und für die am Ende trotzdem in den meisten Fällen der Auftragnehmer zahlt.

Das Urteil des OLG Celle vom 14.01.2026 – Az. 14 U 58/25 zieht mit der Rechtsprechung des BGH vom 19.09.2024 – Az. VII ZR 10/24 gleich und konkretisiert den Quasi-Ausschluss von Ansprüchen aus Bauzeitverlängerungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B. In dem entschiedenen Fall hatte ein Straßenbauunternehmen bei einem öffentlich ausgeschriebenen Fahrbahnerneuerungsprojekt seine Nachunternehmerin damit beauftragt, eine Verkehrssicherung nach § 45 StVO bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Behörde hatte Bedenken.

Es folgten Gespräche zwischen der Behörde, der Polizei und der Auftraggeberin, ohne Beteiligung des Bauunternehmens. Das Ergebnis dieser Gespräche war eine Aufteilung des ersten Bauabschnitts in zwei Teilabschnitte. Teile der Arbeiten wurden damit von 2020 in das Jahr 2021 verschoben. Der Bauleiter der Auftraggeberin teilte dem Bauleiter des Unternehmens die Aufteilung telefonisch mit. Das Unternehmen folgte der Mitteilung und stellte später einen Nachtrag über rund 356.000 Euro. Das OLG Celle wies die Klage ab.

Sorgfalt in der Dokumentation und Klarheit in den Verantwortlichkeiten sind nicht nur juristische Anforderungen, sondern praktische Voraussetzungen guter Entscheidungen.

Voraussetzung für einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll. Das hat der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 19.09.2024 nochmals ausdrücklich klargestellt: „Je weniger Einfluss der Auftraggeber auf die veränderten Bauumstände hat, umso weniger wird ein Wille erkennbar sein, die Änderungen als neuen Gegenstand der vertraglichen Leistung anzuordnen.“

In der Konsequenz bleibt es dabei, Störungen des Vertrags, die auf Behinderungen beruhen und lediglich faktisch zu Bauzeitverzögerungen führen, stellen keine Anordnung dar, weil der Auftraggeber damit nur den durch die Behinderung bereits gegebenen Zustand bestätigt. Was bleibt, ist § 642 BGB. Die Vorschrift gewährt dem Auftragnehmer einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt und dadurch in Annahmeverzug gerät.

Franziska Bouchard ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht sowie Schlichterin für Baustreitigkeiten. Bild: Bouchard

Wer wartet, verliert mehr als Zeit

Auch wenn der Anspruch bei weitem nicht das abdeckt, was im Rahmen von Bauablaufstörungen als Kostenfolgen bei Auftragnehmern hängen bleibt, schafft es zumindest Liquidität. Oder sollte es zumindest. Denn § 642 BGB sollte direkt im laufenden Bauablauf geltend gemacht werden, nicht erst mit der Schlussrechnung. Wer wartet, verliert nicht nur Zeit, sondern Beweismittel und Durchsetzungskraft. Das Bautagebuch ist dabei das zentrale Instrument. Es muss täglich und konkret belegen, welche Kapazitäten leistungsbereit vorgehalten werden, welche Arbeiten nicht ausgeführt werden können, wo und weshalb. Geräte, Personal und Nachunternehmer müssen namentlich und mit Stunden erfasst sein. Ein lückenhaftes Bautagebuch lässt einen ansonsten recht greifbaren Anspruch leicht entkräften. Sorgfalt in der Dokumentation und Klarheit in den Verantwortlichkeiten sind nicht nur juristische Anforderungen, sondern praktische Voraussetzungen guter Entscheidungen. Alles, was Recht ist.