Wer Spezialverfahren anbietet, trägt das Verfahrensrisiko

Unsere Kolumne „Alles, was Recht ist“ schaut dorthin, wo Recht in der Bau- und Baumaschinenbranche wirkt: in Ausführung, Betrieb und Instandhaltung. Kurz, klar und praxisnah ordnet Fachanwältin Franziska Bouchard aktuelle Rechtsfragen ein und erklärt, wie sie sich auf unternehmerische Entscheidungen auswirken. Dieses Mal geht es um die Frage des Baugrundrisikos und darum, was Auftragnehmer aus einem OLG-Hamm-Urteil dazu lernen können.
Das weite Feld des Baugrundrisikos beschäftigt Gerichte seit Jahrzehnten. Das OLG Hamm hat es mit Urteil vom 08.07.2025 – Az. 21 U 2/23 erneut abgesteckt und dabei eine Konstellation entschieden, die das Grundproblem des Mythos einmal mehr aufarbeitet. In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall sollte ein Auftragnehmer 130 m Erdgasleitung im Microtunneling-Verfahren unter Straße und Fluss verlegen. Das Bodengutachten klassifizierte den Baugrund als Bodenklassen 3 und 5 mit möglichen Blöcken der Korngröße bis 630 mm. Der vom Auftragnehmer eingesetzte Bohrkopf war lediglich für Steine bis 400 mm Durchmesser geeignet. Es kam, wie es kommen musste:

Das gewählte Verfahren schlug ausgerechnet am streitgegenständlichen Bauvorhaben fehl. Das im Havariebereich angetroffene Gestein wies einen Durchmesser von bis zu 500 mm. Die Bergung der Maschine, die Umleitung des Flusses und ein Wechsel zur offenen Bauweise verursachten Mehrkosten von rund 1,3 Millionen Euro. Das OLG wies alle Ansprüche des Auftragnehmers zurück.
Den Ausgangspunkt bildet eine seit dem BGH-Urteil vom 20.08.2009, Az. VII ZR 205/07 gefestigte Linie, die das OLG Hamm bekräftigt. Mehrkosten wegen von den Vorstellungen des Auftragnehmers abweichender Baugrundverhältnisse können jedenfalls nicht mit der allgemeinen Erwägung geltend gemacht werden, den Bauherrn treffe das Baugrundrisiko.
Maßgebend: der Vertragsinhalt
Maßgeblich bleibt allein der Vertragsinhalt. Da das Bodengutachten in dem entschiedenen Fall Blöcke der Korngröße bis 630 mm ausdrücklich als möglich ausgewiesen hatte, traf der Auftragnehmer genau den Baugrund an, der vertraglich vorausgesetzt war. Der Auftragnehmer schuldet schließlich den Erfolg seiner Werkleistung. Hinsichtlich der Bergungskosten stellt das OLG klar, dass eine Vergütungspflicht des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B für Beschädigungen am Arbeitsgerät des Auftragnehmers infolge einer Eigenart des Baugrundes dem Bauvertragsrecht fremd ist und die Behinderung als solche keine Anordnung im Sinne von § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B darstellt.
„Wer ein Spezialverfahren anbietet, muss das Bodengutachten vor Angebotsabgabe vollständig auswerten und die gewählten Gerätschaften auf den vertraglich beschriebenen Baugrund abstimmen.
Anders liegt es beim Wechsel der Ausführungsart. Das Gericht betont, dass der Auftraggeber durchaus die Weiterführung im Microtunneling-Verfahren hätte verlangen können, ohne dafür zusätzliche Vergütung zu schulden. Die sodann gewählte Leitungsverlegung in offener Bauweise ist unter diesen Umständen noch von der Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 VOB/B gedeckt und als Ausdruck bauvertraglicher Kooperation zu begreifen.
Abstimmen allein genügt nicht
Für die Praxis bedeutet das, wer ein Spezialverfahren anbietet, muss das Bodengutachten vor Angebotsabgabe vollständig auswerten und die gewählten Gerätschaften auf den vertraglich beschriebenen Baugrund abstimmen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Erfolg der Werkleistung, nicht der dafür erforderliche Aufwand. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse vom Bodengutachten ab, entsteht Handlungsbedarf auf der Anspruchsebene.
Bleiben sie im beschriebenen Rahmen, liegt das Verfahrensrisiko beim Auftragnehmer. Es steht und fällt allerdings wieder an der notwendigen und ausdrücklich erklärten rechtsgeschäftlichen Anordnung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B. Kooperative Abstimmungen über den weiteren Bauablauf genügen dafür nicht. Manchmal steckt der Teufel tiefer, als man bohrt und wer das nicht einkalkuliert, verliert den Boden unter den Füßen. Alles, was Recht ist.