Der Irrtum vom „zuständigen Ansprechpartner“
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande – Angebot und Annahme. Im Geschäftsleben werden solche Willenserklärungen häufig für Dritte abgegeben, besonders in Unternehmen, in denen Mitarbeitende laufend für die Gesellschaft handeln. Wer dabei für wen erklärt und ob diese Erklärung rechtlich den „Richtigen“ bindet, ist im Bauablauf eine unterschätzte Frage. mehr …

